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Wenn nicht gesondert vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug zahlbar. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Eine vereinbarte Zahlungsfrist läuft im Zweifel ab Rechnungsdatum. Wechsel und Scheck werden nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen, dabei gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen bei Hereinnahme von Wechseln keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung.

Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gem. §1333 (2) ABGB zu verrechnen und sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Diese Verzugsfolgen treten auch bei Annahmeverzug ein, dies unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Folgen des Annahmeverzuges.

Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes der Besteller mit einer Ratenzahlung bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug, so wird damit der gesamte Restkaufpreis fällig.

Der Besteller ist nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, wenn diese Gegenforderung unsererseits unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Exekutionstitel vorliegt.